Wir kaufen und bestellen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen, sofern nicht schriftlich etwas anderes ausdrücklich vereinbart worden ist. Anderslautende Bedingungen verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die Ausführung eines Auftrages gilt auf jeden Fall als Anerkennung unserer Bedingungen, es sei denn, ihre Geltung sei vorher ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen worden.
1. Vertragsabschluß
Maßgeblich für den Vertragsabschluß, den Inhalt und den Umfang der gegenseitigen Rechte und Pflichten ist ausschließlich unsere schriftliche Bestellung sowie ggf. unsere schriftliche Änderungsbestätigung. Mündliche Abreden, sei es vor oder nach Vertragsabschluß, sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam.
2. Liefertermine, Terminüberschreitungen
Vereinbarte Liefertermine sind unbedingt einzuhalten. Ist als Liefertermin eine bestimmte Kalenderwoche vereinbart, so ist der Termin überschritten und Verzug ohne besondere Mahnung eingetreten, wenn die vollständige Lieferung nicht am letzten Werktag dieser Woche erfolgt ist. Für jeden Kalendertag einer Terminüberschreitung ist ohne Notwendigkeit eines Schadensnachweises ein Terminsicherungsbetrag in Höhe von 0,1 % des Gesamt-Bestellwertes, jedoch maximal 5% desselben, verwirkt, es sei denn, dass die Terminüberschreitung nachweisbar durch höhere Gewalt veranlasst ist.
Das Recht auf den verwirkten Terminsicherungsbetrag ist nicht von einem entsprechenden Vorbehalt bei der Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung abhängig.
Erkennt der Lieferer, dass er vereinbarte Termine nicht halten kann, so hat er uns unverzüglich Mitteilung zu machen. Unterlassene Mitteilung führt zum Wegfall der Begrenzung des Terminsicherungsbetrages auf 5%. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferer die Unmöglichkeit der Terminhaltung nicht erkannt hat, aber bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
Die uns im Falle des Verzuges nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach dem BGB, zustehenden Rechte bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
Lieferverzögerungen eines evtl. Unterlieferanten entbinden den Lieferer nicht von der Verantwortung für die vereinbarten Termine und deren Überschreitung. Soweit Beistellungen oder Zulieferungen durch uns zu erfolgen haben, hat der Lieferer sie bei Erhalt auf richtige Stückzahl und vertragsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen.
Treffen Beistellung und Zulieferung trotz korrekter Anforderung des Lieferers zu spät ein, so verschiebt sich der Liefertermin des Lieferers nur dann um längsten den Zeitraum der Verspätung, wenn es sich um integrierende Teile handelt, die zwingend zur kontinuierlichen Montage benötigt werden und nicht als Letztes angebaut werden können. Dasselbe gilt für die Verwirkung des Terminsicherungsbetrages im Falle des Verzuges.
3. Versand, Rechnungen
Die Beförderung sämtlicher von uns gekaufter oder bestellter Güter erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Sie geht erst mit der Empfangsnahme des Gutes durch uns, oder von uns beauftragte Dritte über. Bei Abgang jeder einzelnen Sendung sind Versandanzeigen dreifach einzureichen, die spätestens mit der Ware in unserem Besitz sein müssen.
Versandanzeigen müssen alle Einzelheiten enthalten, die unsere Bestellung angibt, insbesondere Kommissions-. Zeichnungs-, Positions- und Modell-Nr., Stückzahl und Gegenstand sowie die Einzelgewichte. Mehrere Kommissionen dürfen nicht zusammengezogen werden.
Rechnungen sind dreifach einzureichen. Sie müssen die gleichen Einzelheiten wie die Versandanzeigen enthalten und sind nur gültig in Verbindung mit Versandanzeigen, auf deren die verwogenen Gichte ausgewiesen sind. Das Gewicht der Verpackung muss gesondert angeben sein. Für jede Position ist der Nettopreis einzeln zu errechnen. Eine Rechnung darf nicht für mehrere Bestellungen gleichzeitig ausgestellt werden.
Versandanzeigen und Rechnungen in denen diese Bestimmungen nicht beachtet sind, werden zurückgesandt. Hierdurch anfallende Zahlungsverzögerungen, Standgelder und sonstige Folgen gehen zu Lasten des Lieferers.
Sämtliche Teile sind mit unserer Auftrags-, Zeichnungs- oder Positions-Nr. in unverwischbarer Farbe zu signieren. Nicht signierte Sendungen gehen auf Gefahr und Kosten des Lieferers zurück. Wir sind jedoch berechtigt, fehlende Signierung selbst oder durch Beauftragte auf Kosten des Lieferers nachzuholen.
4. Preise und Zahlungen
Alle Preise sind Festpreise. Sofern nicht anders vereinbart ist, gelten sie frei von unserem Werk oder der von uns in der Bestellung angegebenen Versandanschrift. Verpackung ist im Preis inbegriffen. Frachtfrei zu liefernde Güter sind franko zu liefern. Frachten werden von uns nicht vorgelegt. Bei ausnahmsweiser Preisvereinbarung ab Werk oder Station des Lieferers, gehen alle bis zur Versandstation entstehenden Spesen und Rollgelder zu Lasten des Lieferers.
Zahlung erfolgt grundsätzlich nach unserer Wahl, entweder innerhalb von 14 Tagen nach kompletter Lieferung/Leistung und Rechnungseingang mit 2% Skonto oder bis zum Ende des der kompletten Lieferung/Leistung und Rechnungseingang folgenden Monats. Die Fristen sind gewahrt, wenn wir das unsererseits zur Zahlung erforderliche veranlasst haben.
Wir zahlen mit Zahlungsmitteln unserer Wahl, auch Eigen- oder Kundenwechseln. Im letzteren Fall tragen wir die Diskontspesen.
Falls Teilzahlungen vor endgültiger Auslieferung der Ware vereinbart sind, leisten wir diese nur nach vorheriger Beibringung einer Bankbürgschaft nach dem bei uns verwendeten Muster. Vereinbarte Teilzahlungen sind bei Fälligkeit in dreifacher Ausfertigung anzufordern. Sie können gestoppt werden, wenn der Fertigungsablauf nach dem Bericht unserer Fertigungsingenieure rückständig ist. Teilzahlungen bedeuten keine Anerkennung der Abrechnung. Die endgültige Abrechnung -auch von Mehr- und Minderpreisen- erfolgt mit der Schlussrechnung.
5. Zeichnungen und andere Unterlagen
Komplette Werkstattzeichnungen, Berechnungen und andere den Liefergegenstand betreffende technische Unterlagen hat der Lieferer uns in der angeforderten Anzahl zum gewünschten Zeitpunkt zu übersenden und uns ohne besondere Kosten das Eigentum daran zu überlassen. Das Urheberrecht wird hierdurch nicht berührt. Jedoch sind wir oder von uns beauftragte Firmen berechtigt, sie zur Ausführung von Instandsetzungen und Änderungen sowie zur Anfertigung von Ersatzteilen unentgeltlich zu benützen.
Dem Lieferer überlassene Zeichnungen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden oder Dritten überlassen werden und sind nach Erledigung einer Anfrage oder Bestellung zurückzugeben. Das gleiche gilt für Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die nach unseren Angaben gefertigt worden sind.
6. Beistellungen, Eigentumsvorbehalt
Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum und ist gesondert zu kennzeichnen und zu verwahren. Die Vereinbarung erfolgt unmittelbar für uns, so dass wir an den hergestellten Gegenständen das Eigentum behalten bzw. erwerben. Bei Verarbeitung mit fremden Materialien erwerben wir das Miteigentum an den hergestellten Gegenständen in dem Verhältnis, in dem zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Wert unseres Materials zu den fremden Materialien steht. Mit Hilfe von beigestelltem Material herstellte Gegenstände verwahrt der Lieferer insoweit treuhänderisch für uns.
7. Abnahme
Sofern nach der Eigenart des bestellten Gegenstandes Funktionsprüfungen und Probelauf möglich sind haben wir das Recht, die Durchführung dieser Maßnahme zu verlangen (Werksabnahme). Die Kosten hierfür sind in den vereinbarten Preisen erhalten.
Können diese Maßnahmen mit Betriebsmitteln des Lieferers nicht durchgeführt werden, so hat dieser die geeigneten Mittel (provisorische Antriebe, Vorrichtungen etc.) rechtzeitig kostenfrei zu beschaffen.
Die Werkstattabnahme berührt nicht unsere Gewährleistungsansprüche. Werden Mängel festgestellt, die die Funktion nicht beeinflussen, kann die Werkabnahme unter dem Vorbehalt unverzüglicher Mängelbeseitigung erfolgen. Von fälligen Zahlungen wird ein der Bedeutung der Mängel entsprechender Teil bis zur Mängelbeseitigung einbehalten.
8. Gewährleistung
Der Lieferer übernimmt die Gewähr dafür, dass seine Lieferung oder Leistung nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufzuheben oder mindern, und die zugesicherten Eigenschaften hat. Sie muss unseren Zeichnungen und dem neusten Stand der Technik sowie den einschlägigen Vorschriften der Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.
Zur Erhaltung von Mängelgewährleistungsansprüchen gleich welcher Art sind wir nicht verpflichtet, gelieferte Gegenstände zu überprüfen. Die Bestimmungen der §§ 377, 378 HGB werden ausgeschlossen.
Zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche bei erkannten Mängeln ist ein Vorbehalt bei der Abnahme nicht erforderlich. Die Bestimmungen der §§ 462, 640, Absatz 2 BGB werden ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt bei Fertigfabrikaten mit der endgültigen Inbetriebnahme durch uns oder, sofern wir den Gegenstand weiterliefern, durch unsere Kunden.
Endgültige Inbetriebnahme ist der erstmalige Einsatz zum bestimmungsgemäßen Zweck nicht jedoch der Einsatz zu Probezwecken.
Verzögert sich die Inbetriebsetzung ohne Verschulden des Lieferers, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 24 Monate nach Bereitstellung durch den Lieferer.
Die Gewährleistungsfrist für Ersatzteile, die als solche in der Bestellung bezeichnet sind beträgt 12 Monate nach deren Inbetriebnahme, höchstens jedoch 24 Monate nach Lieferung.
Bei Lieferung von Roh- oder Halbfertigwaren beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Beginn der Verarbeitung oder Weiterverarbeitung durch uns oder unsere Abnehmer.
Für verborgene Mängel hat der Lieferer auch nach Ablauf der vorstehenden Fristen einzustellen, sofern sie von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt werden.
Für alle Einrichtungen, die wegen einer Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungsarbeiten oder Lieferungen von Ersatzteilen erforderlich werden, nicht wie vertraglich vorgesehen, verwendet werden können, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechung.
Während der Gewährleistungsfrist bzw. bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach Entdeckung gerügter Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, hat der Lieferer unverzüglich und unentgeltlich einschließlich aller Nebenkosten zu beseitigen. Ist Mängelbeseitigung nicht möglich oder uns sie Abnahme ausgebesserter Teile nicht zumutbar, so sind mangelhafte Teile kostenfrei durch einwandfreie zu ersetzen.
Kommt der Lieferer innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist der Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nicht nach, so sind wir nach vorheriger Ankündigung berechtigt, die Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferers selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Ist Nachbesserung nicht möglich oder für uns unzumutbar, so bleibt das Recht auf Wandelung oder Minderung unberührt.
Nach Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetze oder ausgebesserte Teile erneut zu laufen.
Beruhen Mängel auf einem Verschulden des Lieferanten oder fehlen den gelieferten Gegenständen zugesicherte Eigenschaften, so bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die Verpflichtung zum Schadenersatz unberührt. In solchen Fällen kann Schadensersatz im gesetzlichen Umfang neben der Nachbesserung verlangt werden.
Für vom Lieferer beschaffte fremde Fabrikate, Zulieferungen und Leistungen steht der Lieferer wie für Eigenlieferungen ein.
Kleinere Mängel können im Interesse einer ungestörten Produktion ohne vorherige Mittelung selbst beseitigen und die Aufwendung dem Lieferer belasten, ohne dass hierdurch dessen Gewährleistungspflicht berührt wird. Über Art und Umfang dieser Mängel und der ausgeführten Instandsetzungsarbeiten erhält der Lieferer einen Bericht.
Durch unsere Zustimmung zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen werden die Gewährleistungs- und Garantieverpflichtungen des Lieferers im Hinblick auf den Liefergegenstand nicht berührt.
9. Ersatzteile
Der Lieferer ist verpflichtet, die Lieferung von Ersatzteilen wie Wälzlager, Ersatzteile für Pumpen, Kupplungen etc. gegen Bezahlung auf eine Zeit von mindestens fünf Jahren ab Inbetriebnahme der betreffenden Einrichtungen bei unserem Kunden sicherzustellen.
Sollten Teile innerhalb dieses Zeitraumes vom Lieferer nicht mehr bezogen werden können so ist er verpflichtet auf seine Kosten den notwendigen Umbau durchzuführen, um die nunmehr verfügbaren Ersatzteile einzubauen zu können oder ggf. durch diesen Umbau die Möglichkeit zu schaffen, auf ein Konkurrenzfabrikat ausweichen zu können. Kommt der Lieferer dieser Verpflichtung trotz Fristsetzung durch uns nicht nach, so sind wir berechtigt, notwendige Umbauarbeiten auf seine Kosten durchführen zu lassen.
Lieferer, die Einrichtungen nach unseren Zeichnungen gefertigt haben, sind verpflichtet, für die Dauer von mindestens fünf Jahren Ersatzteile nach unseren Zeichnungen nach entsprechender Aufforderung gegen Bezahlung zu liefern.
10. Sonstiges
Im Bestellpreis einbegriffene Modelle sowie von uns zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Modelle, Lehren, Schablonen etc. bleiben unser Eigentum. Sie unterliegen der Sorgfaltpflicht des Lieferers.
Gebrauchte Modelle dürfen vom Lieferer nur mit unserer schriftlichen Genehmigung vernichtet werden. Für die Bestellung sind nur die Zeichnungen und Stücklisten maßgebend, die der Bestellung beigefügt sind oder in der Bestellung als gütig angegeben sind. Noch im Besitz des Lieferers befindliche Anfrage-Zeichnungen sind unverzüglich zurückzugeben, Die technischen Unterlagen, insbesondere unsere Zeichnungen, Modelle etc. die wir dem Lieferer zur Verfügung stellen, gelten als anvertraut im Sinne des § 18 UWG. Bei einer Annullierung der Bestellung sind sämtliche im Besitz des Lieferers befindlichen Zeichnungen und Unterlagen an uns zurückgeben.
Wir haben nach vorheriger Anmeldung beim Lieferer jederzeit das Recht, die für uns in Fertigung befindlichen Teile in den Werkstätten des Lieferer zu besichtigen. Bedient dich der Lieferer eines Unterlieferanten, so hat er diese Verpflichtung zu unseren Gunsten weiterzugeben.
Der Lieferer hat unsere Bestellung vertraulich zu behandeln. Er darf uns nur mit unserer schriftlichen Zustimmung Dritten gegenüber als Referenz nennen.
11. Anwendbares Recht
Die Rechtsbeziehungen zum Lieferer einschließlich dieser Beurteilung dieser Bedingungen beurteilen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Werdohl.
Gerichtsstand ist Iserlohn.
Wir können stattdessen als Gerichtsstand auch den Geschäftssitz des Lieferers wählen.
13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An Stelle evtl. ungütiger Klauseln tritt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine solche, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt. Notfalls gilt insoweit die einschlägige gesetzliche Regelung.



